Konkretisierungen zu §§ 11 - 26 BSHG: Hilfe zum Lebensunterhalt

Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

2. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Aufwendungen

Laufende Leistungen für die Unterkunft (Brutto-Kaltmiete: ohne Heizung und Warmwasser) können Sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen, soweit sie sozialhilferechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind. Übersteigt die tatsächliche die angemessene Miete und will der Klient die Differenz aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Grundrente, Blindengeld) zahlen, können Sie die angemessenen Kosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigen.

Bei der Bewertung der Angemessenheit gelten für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen:

Personenzahl Gesamtwohnfläche
1 bis 45 qm
2 von 45 qm bis 55 qm
3 von 55 qm bis 75 qm
4 von 75 qm bis 85 qm
jede weitere Person von zusätzlich 10 qm

Sind die Kosten einer nach den vorstehenden Maßstäben zu großen Wohnung nicht höher, als anzuerkennende Kosten einer Wohnung in angemessener Größe, können Sie diese Unterkunftskosten im Einzelfall anerkennen. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen aber auch die Heizkosten und die qm-abhängigen Nebenkosten mit ein. Die nachfolgenden Anhaltspunkte finden keine Anwendung, wenn die BAGS ihr Belegungsrecht in Wohnungsversorgungsprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt. In den Fällen können Sie immer von der Angemessenheit der Wohnungskosten ausgehen.

 2.1 Öffentlich geförderte Wohnungen (1. Förderweg)

Voraussetzung für die Anmietung von Wohnungen im Rahmen des 1. Förderweges ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines (sog. § 5-Schein) bzw. eines Dringlichkeitsscheines nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Im 1. Förderweg werden grundsätzlich Kostenmieten erhoben. Damit sind die Mieten in der Regel deutlich günstiger, als bei vergleichbaren Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Kriterium für die Angemessenheit ist bei öffentlich geförderten Wohnungen im 1. Förderungsweg die Wohnungsgröße. Die Mieten dieser Wohnungen sind in der Regel dann sozialhilferechtlich angemessen, wenn die vorstehend genannten Wohnungsgrößen nicht überschritten werden. Soweit das Wohnraumangebot dies zulässt, ist der Klient vorrangig auf Wohnungen zu verweisen, deren Wohnfläche sich im unteren Bereich der maßgebli- chen Spannen bewegt.

HINWEIS: Dabei haben preisgünstige ältere Wohnungen des 1. Förderweges gegenüber gerade bezugsfertigen und damit kostenaufwendigeren Wohnungen vorrang!

Überschreitet die im Wohnberechtigungsschein bzw. im Dringlichkeitsschein angegebene Wohnungsgröße die maßgebliche Spanne, können Sie sie nur dann anerkennen, wenn die Wohnungsmehrgröße wegen einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung, zuerkannt wurde (Anerkennung eines zusätzlichen Wohnraumes). Die Anerkennung einer größeren Wohnung kann in begründeten Einzelfällen auch bei Jungverheirateten und Alleinerziehenden in Betracht kommen (z. B. Schwangerschaft); dann wird eine vorherige Abstimmung zwischen Einwohner- und Sozialdienststelle erforderlich. Zusätzlichen Wohnraum, der nach den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes als Ausgleich dafür zugestanden wird, dass der Wohnungssuchende aus eigenen Mitteln einen Finanzierungsbeitrag leistet (z.B. durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen) oder eine unterbelegte Sozialwohnung aufgibt, können Sie sozialhilferechtlich nicht anerkennen.

 2.2 Frei finanzierte Wohnungen sowie öffentlich geförderte Wohnungen (mit Ausnahme des 1. Förderweges)

Kriterium für die Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft sind die angemessenen Wohnungsgrößen und die nachstehenden Richtwerte. Diese bilden grundsätzlich die Obergrenze dafür, was Sie bei der Fallbearbeitung als Miete anerkennen können.

Eingearbeitet sind auch die ab 01.01.2002 gültigen €-Beträge.

Personen Richtwert (in €/ DM)
1 318/ 621/
2 409/ 799/
3 463/ 905/
4 511/ 999/
5 547/ 1068/
Mehrbetrag für jede weitere Person 72/ 139/

 

Achten Sie bei der Bewertung der Wohnungskosten - insbesondere auch bei Untermietverhältnissen - darauf, dass die Wohnungsgröße und der Richtwert trotz Einhaltung der Grenzen nicht in einem krassen Missverhältnis zu einander stehen (z.B. Miete von 621,-DM bzw. 318 € bei einer Wohnungsgröße von 20 qm)! In Fällen, in denen die Kosten für Wasser/Abwasser direkt an die HWW zu entrichten sind, weil die Wohnung mit einer Wasseruhr ausgestattet ist, sind diese Kosten innerhalb der Richtwerte mit monatlich 36,- DM /19 € pro Person zu berücksichtigen. Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft) können Sie vorzeitig den Richtwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde legen.

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung der Richtwerte notwendig sein.

Unter anderem bei:

  1. einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung,
  2. besonderen Lebensumstände der Klienten (z.B. Alleinerziehende mit mehr als einem Kind),
  3. akut notwendiger Wohnraumversorgung, wenn Wohnungen zum Richtwert tatsächlich nicht zur Verfügung stehen,

können Sie die Richtwerte

bei 1-3-Personen Haushalten um bis zu 10 Prozent
bei größeren Haushalten um bis zu 20 Prozent

überschreiten.

Wenn das Wohnraumangebot die Anmietung einer im Vergleich mit den vorgegebenen Richtwerten kostengünstigeren bedarfsgerechten Wohnung ermöglicht, ist der Klient auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Er muss sich intensiv um eine solche Wohnung bemühen.

Staffelmieten (Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses) sind sozialhilferechtlich angemessen, wenn sie unter Zugrundelegung des aktuell zu zahlenden Mietzinses und unter Berücksichtigung der Steigerung im Zeitraum von 5 Jahren die Richtwerte nicht überschreiten.

Untermieten müssen die Richtwerte deutlich unterschreiten. Betragsgrenzen werden noch festgesetzt und gesondert mitgeteilt.

Quelle: BSF,SR, infoline- aktuell vom 01.10.1999