Behörde für
Soziales und Familie
Dieses Projekt steht im Zusammenhang mit der
Neuorganisation des Hilfesystems für wohnungslose Menschen. In Hamburg wurden
zum 1.07.2005 in allen sieben Bezirken Fachstellen für Wohnungsnotfälle
eingerichtet. Die Fachstellen sind
zuständig für
Zur Unterstützung der Wohnraumversorgung von
Einzelpersonen und Mehrpersonenhaushalten in öffentlicher Unterbringung wurde
mit der Wohnungswirtschaft ein „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen, der pro
Jahr die Integration von bis zu 600 zusätzlichen Haushalten aus öffentlicher
Unterbringung in Wohnraum vorsieht. Basis der
Zusätzlichkeit sind rund 1000
wohnungslose Haushalte, die im Durchschnitt der letzten Jahre durch alle
Wohnungsunternehmen in Hamburg versorgt wurden.
Neben Haushalten aus öffentlicher Unterbringung
(Wohnunterkünften) kommen obdachlose Einzelpersonen/Mehrpersonenhaushalte –
sowohl auf der Straße lebende Menschen als auch aus Unterbringungsprojekten für
diesen Personenkreis – für eine Wohnungsvermittlung nach dem
Kooperationsvertrag in Frage. Voraussetzung für eine Wohnungsvermittlung nach
dem „Kooperationsvertrag“ ist eine Einstufung der Haushalte in ein dreistufiges
System, das die individuellen Vermittlungshindernisse berücksichtigt. Die
Einstufung erfolgt durch die zuständige Fachstelle.
Für die Einstufung sind folgende Kriterien
maßgeblich:
Es ist eine Prognose durch
die Fachstelle erforderlich, dass die Person bzw. der Haushalt erst durch die
Beratung und Unterstützung in der Stufe 3 in die Lage versetzt wird, nach
Ablauf eines Jahres (siehe hierzu auch 6.) selbstständig in der eigenen Wohnung
leben zu können.
Eine Einstufung in Stufe 3
erfolgt insbesondere bei folgenden Problemlagen:
Die
öffentliche Bekanntgabe bezieht sich auf Menschen mit einer Einstufung in Stufe 3.
1. Ziele und Aufgaben
Ziel der im Folgenden
beschriebenen Leistung ist die langfristig erfolgreiche Integration von bislang
obdach- oder wohnungslosen Menschen in eigenen Wohnraum.
Die Beratung und
Unterstützung durch einen Träger nach Stufe 3 ist auf die ersten zwölf Monate
(siehe hierzu auch 6.) nach Bezug der Wohnung begrenzt und soll im Ergebnis die
Betreffenden – bei Bedarf unter Inanspruchnahme von Regeldiensten - in die Lage versetzen, eigenständig in
Wohnraum zu leben.
1.1 Aufgabenstellung
Aufgaben des Trägers sind
4. die
Vorhaltung einer telefonischen Rufbereitschaft als Ansprechpartner für Polizei
und
Vermieter und gegebenenfalls aufsuchender Arbeit außerhalb der regulären
Arbeitszeit bei kündigungsrelevanten Störungen des Hausfriedens durch
die
betreuten Bewohner nach Maßgabe der Ausführungen unter
1.1.4.
1.1.1.
Akquise und Anmietung der Wohnungen
Die Fachstellen informieren den Träger, wie viele
Haushalte mit welchen Haushaltsgrößen mit einer Einstufung nach Stufe 3 mit
Wohnraum zu versorgen sind.
Der Träger führt gemeinsam mit dem zuständigen
Mitarbeiter der Fachstelle und dem eingestuften Haushalt ein Kontaktgespräch,
um sich über die Problemlage des zu betreuenden Haushaltes zu informieren. Der
Träger bemüht sich anschließend um die
Anmietungsoption für ein passgerechtes Wohnungsangebot bei den
Wohnungsgesellschaften, die den Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, bei
anderen Vermietern, oder stellt Wohnungen aus eigenen Beständen zur Verfügung.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß
den fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II ist zu beachten.
Sofern keine Direktzahlungen von Miete und
Energiekosten durch die ARGE oder das Grundsicherungs- oder Sozialamt geleistet
werden, übernimmt der Träger die Miete-Buchhaltung, schließt die Verträge mit den Versorgungsunternehmen und regelt
eventuelle Schäden an der Mietsache.
Die Weitergabe der durch den Träger angemieteten
Wohnung an den/die Bewohner soll über einen Mietvertrag nach § 549 Abs. 2 Nr. 3
BGB erfolgen. Der Abschluss eines Mietvertrages nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist
nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten Trägern der
Wohlfahrtspflege möglich. Es bestehen für die Anmietung der Wohnungen folgende
Möglichkeiten:
1.
Ist der Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein
anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege, mietet er die Wohnung als Hauptmieter
an und gibt sie über einen Mietvertrag gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB an den/die
Bewohner weiter.
2.
Erfüllt der Träger die o.a. Voraussetzungen nicht, kann seine
Bevollmächtigung erfolgen, die entsprechenden Verträge für die Freie und
Hansestadt Hamburg (FHH) abzuschließen.
Das Mietverhältnis kann im Bedarfsfall kurzfristig
beendet werden. Dies gilt insbesondere für Wohnungen der Vertragspartner des
Kooperationsvertrages. Es ist ein mit der BSF abgestimmter Mustervertrag zu
verwenden. Die Anmietung der Wohnung durch den Träger und die Weitergabe an den
betreuten Mieter müssen zeitnah erfolgen, um keine ungedeckten Mietzahlungen
auf Seiten des Trägers entstehen zu lassen.
Bei problemlosem Verlauf des Mietverhältnisses wird
dieses nach 12 Monaten (siehe hierzu auch 6.) in einen unbefristeten
Hauptmietvertrag zwischen dem die Wohnung bewohnenden Mieter und dem
Wohnungsunternehmen umgewandelt.
Bei Partnern des Kooperationsvertrages werden dem
Wohnungsunternehmen die Zusatzleistungen analog der Stufe 2 für weitere zwei
Jahre (siehe hierzu auch 6.) gewährt.
Bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nach
Ablauf eines Jahres oder bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses
unterstützt der Träger den/die Bewohner bei der Suche nach einer anderen
Unterbringungsmöglichkeit. Ist eine anderweitige Unterbringung nicht möglich, werden die Betreffenden durch
die Fachstelle in die öffentliche
Unterbringung vermittelt.
Bei vorzeitigem Auszug des/der Bewohner/s prüft der
Träger gemeinsam mit der Fachstelle und dem Wohnungsunternehmen, ob eine
kurzfristige Vermietung der Wohnung gem. § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB an einen anderen nach Stufe 3 eingestuften
Haushalt möglich ist.
1.1.2 Finanzielle Gewährleistung (siehe hierzu auch 6.)
Die Kosten für die Anmietung und den Betrieb der
Wohnung, die Erstausstattung sowie die erforderliche Instandsetzung der Wohnung
bei Auszug werden durch den/die Bewohner der Wohnung - gegebenenfalls durch
Transferleistungen - getragen.
Entstandene
Schulden aus dem Mietverhältnis werden durch die Dienststellen grundsätzlich
übernommen, sofern
der Bewohner oder Dritte nicht dafür eintreten.
Kommen Bewohner in der Zeit der Anmietung der Wohnung durch den Träger
oder die FHH ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zur Erhaltung
der Mietsache während oder bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses nicht
nach und ist das Wohnungsunternehmen gezwungen, Ersatzleistungen vorzunehmen, die von den geleisteten
Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteilen nicht gedeckt sind, übernimmt
die FHH grundsätzlich die darüber hinaus gehenden hierdurch entstandenen und
nachgewiesenen Kosten in Höhe von bis zu 60 €/qm-Wohnfläche (die geleisteten
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind mit diesem Betrag zu verrechnen).
Soweit die insgesamt dem Wohnungsunternehmen entstandenen Kosten diesen Betrag
übersteigen, wird die BSF bzw. die Bezirksämterim
Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Voraussetzung für die
Zahlung von Ersatzleistungen ist ein bei Einzug in die Wohnung erstelltes
Wohnungsübergabeprotokoll.
Erheben Bewohner Klage gegen eine erforderliche
Beendigung des Mietvertrages zwischen ihnen und dem Träger bzw. der FHH oder
weigern sie sich, nach einer Kündigung des Mietverhältnisses die Wohnung zu
verlassen, übernimmt die FHH die dem Träger im Rahmen des gerichtlichen und
außergerichtlichen Verfahrens entstehenden angemessenen und nachgewiesenen Kosten, sofern der Bewohner
oder Dritte nicht dafür eintreten müssen.
1.1.3. Beratung und Unterstützung
Die Beratung und Unterstützung der Mieter kann folgende Bereiche
umfassen:
In Bezug auf persönliche Probleme und
Schwierigkeiten (psychische Probleme,
Suchterkrankungen etc.), die zu einer Gefährdung des Mietverhältnisses
führen können, soll durch den Träger eine qualifizierte Verweisberatung an die
zuständigen Beratungsstellen und sonstigen Institutionen erfolgen bzw. eine
Unterstützung des/der Bewohner durch Regeldienste in Anspruch genommen werden.
Der Träger schließt mit dem/den Bewohner/n eine
Vereinbarung, in der die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Trägers
sowie die Bemühungen und Pflichten des/der Bewohner z.B. im Hinblick auf die
Einhaltung von Terminen und Zahlungsverpflichtungen oder die Fortführung von Therapien geregelt sind. Die
Vereinbarung sollte im Laufe des Hilfeprozesses regelmäßig überprüft und
fortgeschrieben werden.
1.1.4.
Telefonische Rufbereitschaft und aufsuchende Arbeit außerhalb der regulären
Arbeitszeit
Der Kooperationsvertrag mit der Wohnungswirtschaft sieht zur
Gewährleistung der Ansprechbarkeit und
ggf. der aufsuchenden Sozialarbeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten einen
Notdienst vor.
Haushalte, bei denen es aufgrund ihres Sozial- und
Wohnverhaltens absehbar zu Konflikten mit Nachbarschaft und Vermieter kommen
kann, sollten durch Träger betreut werden, die über eine telefonische
Rufbereitschaft und die Möglichkeit einer zeitnahen Intervention in Form
aufsuchender Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit verfügen. Die
Rufbereitschaft soll als Ansprechpartner für Polizei und Vermieter bei
kündigungsrelevanten Störungen des Hausfriedens durch die betreuten Bewohner
zur Verfügung stehen.
Diese Notdienststrukturen sind nicht erforderlich
für Haushalte in Stufe 3, die aufgrund von Mietschulden ihre Wohnung verloren
haben und unfähig sind, ihre Verschuldung eigenständig zu bewältigen, die in
ihrem Sozial- oder Wohnverhalten aber völlig unauffällig sind. Für diesen
Personenkreis wäre wie bei Stufe 1 und 2 der Notdienst von p&w zuständig,
der eine aufsuchende Arbeit (hier durch den betreuenden Träger) am nächsten
regulären Werktag vorsieht.
In dem abzugebenden Angebot ist dazustellen, ob
eine Rufbereitschaft des Trägers sowie bei Bedarf aufsuchende Arbeit in
Nachstunden, an Wochenenden und Feiertagen geleistet werden kann.
1.1.5.
Kooperation
Um das Ziel der langfristigen Integration der
ehemals obdach- oder wohnungslosen Haushalte in eigenen Wohnraum zu erreichen,
ist eine Kooperation mit der Fachstelle, dem Vermieter sowie staatlichen
Regeldiensten und Angeboten Freier Träger erforderlich.
Anders als bei Stufe 1 und 2, wo die Fachstelle
Ansprechpartner ist, hat bei Stufe 3 der Träger die Ansprechpartnerfunktion für
Vermieter, Nachbarschaft und gegebenenfalls Polizei.
1.1.6.
Arbeitsweise
Der/die Bewohner sollen regelmäßig im Wohnraum
aufgesucht und bei Bedarf im Rahmen der Unterstützung und Beratung begleitet werden.
Die Beratung und Unterstützung soll die Betroffenen dazu befähigen, im
Rahmen des Hilfeprozesses ihr Potential an Selbstverantwortung,
Selbstbestimmung und Eigeninitiative zu aktivieren.
Im Rahmen der zwölfmonatigen Beratung und
Unterstützung ist davon auszugehen, dass sie von verschiedenen Phasen geprägt
sein wird. Nach Anamnese und
Problemermittlung wird die sozialpädagogische und mietrechtliche Beratung und
Intervention im ersten halben Jahr im Vordergrund stehen. Im zweiten Halbjahr
sollte die zunehmende Selbständigkeit des/ders Mieter/s/Nutzer/s und bei Bedarf
die Anbindung an Regeldienste erreicht werden, um das Auslaufen der Beratung
geregelt vorzubereiten. (siehe hierzu auch 6.)
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die
Bewohner sowie die finanzielle Entwicklung des Mietverhältnisses sind laufend
zu dokumentieren. Der fallführenden Fachstelle ist vierteljährlich über die
sozialpädagogischen Maßnahmen und sonstige Unterstützung zu berichten. Die
statistische Auswertung und Darstellung der Gesamtleistungen erfolgt regelhaft
im Rahmen eines jährlichen Sachberichtes, der der BSF unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen ist.
2. Zeitlicher Umfang und Finanzierung
Die Finanzierung der Beratung einschließlich der
Verwaltung der Mietsache erfolgt über die Bezahlung der bewilligten und
geleisteten Stunden. Für die Beratungsleistung wird pro Haushalt ein Umfang von
2 Stunden wöchentlich bewilligt. Es wird ein 30%iger Anteil für Verwaltung
(einschließlich der Mietsache) und Fahrzeiten zu Grunde gelegt.
Bei Wohngemeinschaften mit nicht verwandten oder in
Lebenspartnerschaft lebenden Paaren gilt jede in Stufe 3 eingestufte Person als
ein Haushalt.
Zusätzlich werden nachgewiesene Fahrtkosten
anteilig auf der Grundlage einer HVV Monats- oder Abonnementkarte erstattet.
Über die Erstattung von Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW sind gesonderte
Vereinbarungen zu treffen.
Hausbesuche im Rahmen von
Punkt 1.1.4 können als zusätzliche Beratungsstunden außerhalb des zweistündigen Beratungskontingentes abgerechnet
werden.
Um den im Verlauf des Hilfeprozesses variierenden
Beratungsbedarfen oder eventuellen Krisen
der Bewohner Rechnung zu tragen, kann das pro Haushalt festgelegte
Stundenkontingent flexibel auf alle gemäß Stufe 3 durch den Träger betreuten
Personen verteilt werden.
Die Beratung endet regelhaft mit dem Übergang des
Hauptmietvertrages auf den Bewohner. Bei einem nicht erfolgreichen Verlauf des
Mietverhältnisses vor Ablauf von 12 Monaten (siehe hierzu auch 6.) endet die
Beratung mit dem Auszug des Haushaltes aus der Wohnung bzw. bei notwendiger
Schadensregulierung nach Auszug mit dem Abschluss der Schadensabwicklung. Für
eventuell zu zahlende Mieten bis zur Beendigung des Hauptmietverhältnisses
zwischen dem Träger und dem Vermieter oder für die Zeit der Überbrückung bis zum
Einzug eines anderen Bewohners gilt die Gewährleistung in Pkt. 1.1.2.
Eine Verlängerung des zwölfmonatigen
Beratungszeitraumes oder die Wiederaufnahme einer Beratung ist nur jeweils
befristet in geringem Umfang in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
3. Voraussetzungen
Es wird erwartet, dass der
Bewerber die fachliche Qualität (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung,
Zuverlässigkeit und zeitgerechte Erbringung) und die gebotene Quantität seiner
Leistung gewährleistet, über eine hinreichende technische und organisatorische
Ausstattung verfügt, sich in einer wirtschaftlich soliden Situation befindet
und eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte garantieren kann. Der Träger sollte die Bereitschaft haben,
die korrekte Mittelverwendung auch nach Beginn der Maßnahme prüfen zu lassen
und dazu zeitgerecht entsprechende Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus ist
ein Jahresbericht zur Tätigkeit des Trägers in Bezug auf die Beratung und
Unterstützung sowie die Verwaltung der Mietsachen gemäß Stufe 3 vorzulegen.
Spezielle
Voraussetzungen:
Es wird erwartet, dass der Träger
-
Erfahrungen im Umgang mit der Zielgruppe und den oben aufgeführten
Aufgaben aufweist
-
die Beratung im Rahmen dieser Bekanntgabe erkennbar von seinen sonstigen
Angeboten trennen kann
-
über gute Kenntnisse und Kontakte im Hilfesystem für die Zielgruppe
verfügt
-
in enger Abstimmung mit der Fachstelle sowie den beteiligten
Wohnungsunternehmen arbeitet
Für
den Personaleinsatz für die Beratung und Unterstützung wird von
Sozialpädagogen, Sozialarbeitern oder einer vergleichbaren Qualifikation
ausgegangen. Dies gilt nicht für die Verwaltung der Mietsache.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre mit
der Option auf eine Verlängerung. (siehe hierzu auch 6.)
Um die Wegezeiten der Mitarbeiter möglichst kurz zu
halten oder aufgrund der organisatorischen oder sozialen Verankerung eines
Trägers in einem Bereich ist die Beschränkung der Arbeit auf bestimmte
Stadtteile oder Bezirke im Rahmen des Bewerbungsverfahrens möglich.
Ebenso kann ein Träger über besondere Sachkenntnis
in Bezug auf Menschen mit besonderen sozialen, gesundheitlichen oder
psychischen Schwierigkeiten verfügen. Hier sollte im Rahmen der Bewerbung
kenntlich gemacht werden, ob ausschließlich oder schwerpunktmäßig bestimmte
Zielgruppen betreut werden sollen bzw. ob die Beratung und Unterstützung
bestimmter Problematiken ausgeschlossen ist.
Die BSF geht insofern davon aus, dass als Ergebnis
der öffentlichen Bekanntgabe
möglicherweise mehrere Träger ausgewählt werden.
Da geplant ist die Laufzeit
der Verträge über das Jahr 2006 hinaus zu vereinbaren, wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Finanzierung der Leistungen in den Jahren 2007 und 2008
unter dem Vorbehalt steht, dass die Bürgerschaft entsprechende Mittel für
diesen Zweck zur Verfügung stellt.
7. Auskünfte und Fristen
Nähere Auskünfte zur öffentlichen Bekanntgabe
erteilen:
zu inhaltlichen Fragen :
Behörde für Soziales und Familie, Amt für Soziales
und Integration – SI 24 – Frau Prott Tel. (040) 42863-2817 und Herr Matuchniak
– 42863-3706
zum Verfahren:
Behörde für Soziales und Familie, Amt für Verwaltung - V 23 -
Herr Ebel, Tel. (040) 428 63 3070 (3029)
Der Antrag und die vollständigen Bewerbungsunterlagen
sind in zweifacher Ausfertigung rechtsverbindlich unterschrieben in einem
separaten verschlossenen Umschlag
lediglich mit der Absenderangabe und der Kennzifferangabe
ÖB 001/2006/
SI 24 bei
folgender Dienststelle einzureichen:
Behörde für
Soziales und Familie
Amt für
Verwaltung
Hauptverteilungsstelle
, Zimmer 506
Hamburger
Straße 47
22083 Hamburg
Das Angebot
soll enthalten:
-
die Vorlage eines Beratungskonzeptes mit einer Leistungsbeschreibung,
der Beschreibung der Beratungsmethode sowie der Maßnahmen zur Erfolgssicherung
anhand eines konkreten Messzahlsystems;
-
eine Darstellung der Erfahrungen im Umgang mit der Zielgruppe, den
Aufgabenbereichen der mietrechtlichen und persönlichen Beratung und
Unterstützung, der Kenntnisse der entsprechenden Hilfesysteme sowie der
Kooperation und Vernetzung mit anderen Beratungseinrichtungen, jeweils mit den
entsprechenden Nachweisen;
-
eine Darstellung zum Umfang des geplanten Personaleinsatzes, zur
vorgesehenen Vergütung sowie Angaben zu Art und Umfang der fachlichen
Qualifikation und zur Berufserfahrung der vorgesehenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
-
eine Darstellung der Erfahrungen mit der Akquise von Wohnungen bzw.
Mietoptionen und der Verwaltung von Mietsachen, gegebenenfalls der bisherigen
Zusammenarbeit mit Wohnungsunternehmen
-
eine Kalkulation pro Stunde Beratungsleistung unter Einbeziehung der
anfallenden Kosten für die Verwaltung der Mietsache sowie sonstiger Nebenkosten
(Personal- und Sachkosten) auf der Basis von 20 zu betreuenden Bewohnern
-
die Kalkulation für eine Pauschale pro akquirierter Anmietungsoption,
sofern der Träger nicht auf Wohnungen aus eigenen Beständen zurückgreifen kann
-
gegebenenfalls eine Kalkulation der Kosten für die Vorhaltung einer
telefonischen Rufbereitschaft sowie in diesem Zusammenhang entstehender Kosten
für aufsuchende Arbeit außerhalb der regulären Dienstzeit (für aufsuchende
Arbeit Kalkulation pro Stunde)
-
bei vorgesehener räumlicher Beschränkung auf bestimmte Stadtteile oder
Bezirke: Angaben zum räumlichen Bereich, in dem der Träger beabsichtigt tätig
zu werden;
-
bei Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen: Darlegung, welche
Zielgruppen aufgrund der Sachkenntnis des Trägers beraten werden sollen bzw.
welche Zielgruppen oder zu welchen Problematiken nicht beraten werden kann;
-
gegebenenfalls Angaben zum Umfang der Personen/Haushalte, die mit den
Kapazitäten des Trägers betreut werden können;
-
Angaben zu Art und Umfang der geplanten organisatorischen und
technischen Ausstattung;
-
Nachweis der wirtschaftlichen Bonität des Bewerbers sowie der
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (z.B. Bilanzen,
Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresberichte, Verbandsgutachten, Referenzen);
-
Angaben zur Unternehmensstruktur und Geschäftsführung,
Gesellschaftsvertrag, Auszug aus dem Vereinsregister etc.;
-
Übersicht über die Geschäftsfelder und die Personalstruktur.
Letzter Abgabetermin für die vollständigen
Unterlagen ist Freitag, der 28.04.2006,
12.00 Uhr. Maßgebend ist das Datum des Eingangsstempels der Behörde für Soziales
und Familie.