Freie und Hansestadt Hamburg   April 2006

Behörde für Soziales und Familie

 

 

 

Leistungsbeschreibung

 

für die Öffentliche Bekanntgabe zur Beauftragung Dritter mit der Anmietung von Wohnungen für wohnungslose Menschen und der Beratung gemäß Stufe drei des Kooperationsvertrages der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Wohnungswirtschaft – ÖB 001/2006/2006 -

 

 

Die Behörde für Soziales und Familie (BSF) beabsichtigt, Dritte mit der Anmietung von Wohnungen für obdach- oder wohnungslose Menschen und deren Beratung gemäß Stufe drei des Kooperationsvertrages der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Wohnungswirtschaft zu beauftragen.

 

Dieses Projekt steht im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Hilfesystems für wohnungslose Menschen. In Hamburg wurden zum 1.07.2005 in allen sieben Bezirken Fachstellen für Wohnungsnotfälle eingerichtet.  Die Fachstellen sind zuständig für

 

Zur Unterstützung der Wohnraumversorgung von Einzelpersonen und Mehrpersonenhaushalten in öffentlicher Unterbringung wurde mit der Wohnungswirtschaft ein „Kooperationsvertrag“ abgeschlossen, der pro Jahr die Integration von bis zu 600 zusätzlichen Haushalten aus öffentlicher Unterbringung in Wohnraum vorsieht. Basis der  Zusätzlichkeit  sind rund 1000 wohnungslose Haushalte, die im Durchschnitt der letzten Jahre durch alle Wohnungsunternehmen in Hamburg versorgt wurden.

Neben Haushalten aus öffentlicher Unterbringung (Wohnunterkünften) kommen obdachlose Einzelpersonen/Mehrpersonenhaushalte – sowohl auf der Straße lebende Menschen als auch aus Unterbringungsprojekten für diesen Personenkreis – für eine Wohnungsvermittlung nach dem Kooperationsvertrag in Frage. Voraussetzung für eine Wohnungsvermittlung nach dem „Kooperationsvertrag“ ist eine Einstufung der Haushalte in ein dreistufiges System, das die individuellen Vermittlungshindernisse berücksichtigt. Die Einstufung erfolgt durch die zuständige Fachstelle.

 

Für die Einstufung sind folgende Kriterien maßgeblich:

 

 

 

Es ist eine Prognose durch die Fachstelle erforderlich, dass die Person bzw. der Haushalt erst durch die Beratung und Unterstützung in der Stufe 3 in die Lage versetzt wird, nach Ablauf eines Jahres (siehe hierzu auch 6.) selbstständig in der eigenen Wohnung leben zu können.

 

Eine Einstufung in Stufe 3 erfolgt insbesondere bei folgenden Problemlagen:

 

 

Die öffentliche Bekanntgabe bezieht sich auf Menschen mit einer Einstufung  in Stufe 3.

 

 

1.     Ziele und Aufgaben

 

Ziel der im Folgenden beschriebenen Leistung ist die langfristig erfolgreiche Integration von bislang obdach- oder wohnungslosen Menschen in eigenen Wohnraum.

Die Beratung und Unterstützung durch einen Träger nach Stufe 3 ist auf die ersten zwölf Monate (siehe hierzu auch 6.) nach Bezug der Wohnung begrenzt und soll im Ergebnis die Betreffenden – bei Bedarf unter Inanspruchnahme von Regeldiensten  - in die Lage versetzen, eigenständig in Wohnraum zu leben.

 

1.1   Aufgabenstellung

 

Aufgaben des Trägers sind

 

  1. die Akquise von Anmietungsoptionen,
  2. die Anmietung der Wohnungen sowie deren Weitervermietung gemäß § 549 BGB an den obdach- oder wohnungslosen Haushalt,
  3. die Beratung und Unterstützung des/der Bewohner/s bei allen Angelegenheiten, die zum Abschluss des eigenen Mietvertrages nach 12 Monaten (siehe hierzu auch 6.) erforderlich sind sowie

4.  die Vorhaltung einer telefonischen Rufbereitschaft als Ansprechpartner für Polizei und

      Vermieter und gegebenenfalls aufsuchender Arbeit außerhalb der regulären

      Arbeitszeit bei kündigungsrelevanten Störungen des Hausfriedens durch die

      betreuten  Bewohner nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.1.4.

 

1.1.1. Akquise und  Anmietung der Wohnungen

 

Die Fachstellen informieren den Träger, wie viele Haushalte mit welchen Haushaltsgrößen mit einer Einstufung nach Stufe 3 mit Wohnraum zu versorgen sind.

Der Träger führt gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter der Fachstelle und dem eingestuften Haushalt ein Kontaktgespräch, um sich über die Problemlage des zu betreuenden Haushaltes zu informieren. Der Träger bemüht sich anschließend um die  Anmietungsoption für ein passgerechtes Wohnungsangebot bei den Wohnungsgesellschaften, die den Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, bei anderen Vermietern, oder stellt Wohnungen aus eigenen Beständen zur Verfügung.

 

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß den fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II ist zu beachten.

Sofern keine Direktzahlungen von Miete und Energiekosten durch die ARGE oder das Grundsicherungs- oder Sozialamt geleistet werden, übernimmt der Träger die Miete-Buchhaltung,  schließt die Verträge mit den Versorgungsunternehmen und regelt eventuelle Schäden an der Mietsache.

 

Die Weitergabe der durch den Träger angemieteten Wohnung an den/die Bewohner soll über einen Mietvertrag nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfolgen. Der Abschluss eines Mietvertrages nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten Trägern der Wohlfahrtspflege möglich. Es bestehen für die Anmietung der Wohnungen folgende Möglichkeiten:

 

1.       Ist der Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege, mietet er die Wohnung als Hauptmieter an und gibt sie über einen Mietvertrag gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB an den/die Bewohner weiter.

2.       Erfüllt der Träger die o.a. Voraussetzungen nicht, kann seine Bevollmächtigung erfolgen, die entsprechenden Verträge für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) abzuschließen.

Das Mietverhältnis kann im Bedarfsfall kurzfristig beendet werden. Dies gilt insbesondere für Wohnungen der Vertragspartner des Kooperationsvertrages. Es ist ein mit der BSF abgestimmter Mustervertrag zu verwenden. Die Anmietung der Wohnung durch den Träger und die Weitergabe an den betreuten Mieter müssen zeitnah erfolgen, um keine ungedeckten Mietzahlungen auf Seiten des Trägers entstehen zu lassen.

Bei problemlosem Verlauf des Mietverhältnisses wird dieses nach 12 Monaten (siehe hierzu auch 6.) in einen unbefristeten Hauptmietvertrag zwischen dem die Wohnung bewohnenden Mieter und dem Wohnungsunternehmen umgewandelt.

Bei Partnern des Kooperationsvertrages werden dem Wohnungsunternehmen die Zusatzleistungen analog der Stufe 2 für weitere zwei Jahre (siehe hierzu auch 6.) gewährt.

 

Bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nach Ablauf eines Jahres oder bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses unterstützt der Träger den/die Bewohner bei der Suche nach einer anderen Unterbringungsmöglichkeit. Ist eine anderweitige Unterbringung  nicht möglich, werden die Betreffenden durch die  Fachstelle in die öffentliche Unterbringung vermittelt.

Bei vorzeitigem Auszug des/der Bewohner/s prüft der Träger gemeinsam mit der Fachstelle und dem Wohnungsunternehmen, ob eine kurzfristige Vermietung der Wohnung gem. § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB  an einen anderen nach Stufe 3 eingestuften Haushalt möglich ist.

 

1.1.2  Finanzielle Gewährleistung (siehe hierzu auch 6.)

 

Die Kosten für die Anmietung und den Betrieb der Wohnung, die Erstausstattung sowie die erforderliche Instandsetzung der Wohnung bei Auszug werden durch den/die Bewohner der Wohnung - gegebenenfalls durch Transferleistungen - getragen.

 

Entstandene Schulden aus dem Mietverhältnis werden durch die Dienststellen grundsätzlich übernommen, sofern der Bewohner oder Dritte nicht dafür eintreten.

Kommen Bewohner in der Zeit der Anmietung der Wohnung durch den Träger oder die FHH ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zur Erhaltung der Mietsache während oder bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses nicht nach und ist das Wohnungsunternehmen gezwungen, Ersatzleistungen vorzunehmen, die von den geleisteten Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteilen nicht gedeckt sind, übernimmt die FHH grundsätzlich die darüber hinaus gehenden hierdurch entstandenen und nachgewiesenen Kosten in Höhe von bis zu 60 €/qm-Wohnfläche (die geleisteten Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind mit diesem Betrag zu verrechnen). Soweit die insgesamt dem Wohnungsunternehmen entstandenen Kosten diesen Betrag übersteigen, wird die BSF bzw. die Bezirksämterim Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Voraussetzung für die Zahlung von Ersatzleistungen ist ein bei Einzug in die Wohnung erstelltes Wohnungsübergabeprotokoll.

 

Erheben Bewohner Klage gegen eine erforderliche Beendigung des Mietvertrages zwischen ihnen und dem Träger bzw. der FHH oder weigern sie sich, nach einer Kündigung des Mietverhältnisses die Wohnung zu verlassen, übernimmt die FHH die dem Träger im Rahmen des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens entstehenden angemessenen und  nachgewiesenen Kosten, sofern der Bewohner oder Dritte nicht dafür eintreten müssen.

 

1.1.3. Beratung und Unterstützung

 

Die Beratung und Unterstützung der Mieter kann folgende Bereiche umfassen:

 

In Bezug auf persönliche Probleme und Schwierigkeiten (psychische Probleme,  Suchterkrankungen etc.), die zu einer Gefährdung des Mietverhältnisses führen können, soll durch den Träger eine qualifizierte Verweisberatung an die zuständigen Beratungsstellen und sonstigen Institutionen erfolgen bzw. eine Unterstützung des/der Bewohner durch Regeldienste in Anspruch genommen werden.

 

Der Träger schließt mit dem/den Bewohner/n eine Vereinbarung, in der die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Trägers sowie die Bemühungen und Pflichten des/der Bewohner z.B. im Hinblick auf die Einhaltung von Terminen und Zahlungsverpflichtungen oder die Fortführung  von Therapien geregelt sind. Die Vereinbarung sollte im Laufe des Hilfeprozesses regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.

 

1.1.4. Telefonische Rufbereitschaft und aufsuchende Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit

Der Kooperationsvertrag mit der Wohnungswirtschaft sieht zur Gewährleistung  der Ansprechbarkeit und ggf. der aufsuchenden Sozialarbeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten einen Notdienst vor.

Haushalte, bei denen es aufgrund ihres Sozial- und Wohnverhaltens absehbar zu Konflikten mit Nachbarschaft und Vermieter kommen kann, sollten durch Träger betreut werden, die über eine telefonische Rufbereitschaft und die Möglichkeit einer zeitnahen Intervention in Form aufsuchender Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit verfügen. Die Rufbereitschaft soll als Ansprechpartner für Polizei und Vermieter bei kündigungsrelevanten Störungen des Hausfriedens durch die betreuten Bewohner zur Verfügung stehen.

Diese Notdienststrukturen sind nicht erforderlich für Haushalte in Stufe 3, die aufgrund von Mietschulden ihre Wohnung verloren haben und unfähig sind, ihre Verschuldung eigenständig zu bewältigen, die in ihrem Sozial- oder Wohnverhalten aber völlig unauffällig sind. Für diesen Personenkreis wäre wie bei Stufe 1 und 2 der Notdienst von p&w zuständig, der eine aufsuchende Arbeit (hier durch den betreuenden Träger) am nächsten regulären Werktag vorsieht.

In dem abzugebenden Angebot ist dazustellen, ob eine Rufbereitschaft des Trägers sowie bei Bedarf aufsuchende Arbeit in Nachstunden, an Wochenenden und Feiertagen geleistet werden kann.

 

 

1.1.5. Kooperation

 

Um das Ziel der langfristigen Integration der ehemals obdach- oder wohnungslosen Haushalte in eigenen Wohnraum zu erreichen, ist eine Kooperation mit der Fachstelle, dem Vermieter sowie staatlichen Regeldiensten und Angeboten Freier Träger erforderlich.

Anders als bei Stufe 1 und 2, wo die Fachstelle Ansprechpartner ist, hat bei Stufe 3 der Träger die Ansprechpartnerfunktion für Vermieter, Nachbarschaft und gegebenenfalls Polizei.

 

1.1.6. Arbeitsweise

 

Der/die Bewohner sollen regelmäßig im Wohnraum aufgesucht und bei Bedarf im Rahmen der Unterstützung und Beratung  begleitet werden.

 

Die Beratung und Unterstützung  soll die Betroffenen dazu befähigen, im Rahmen des Hilfeprozesses ihr Potential an Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Eigeninitiative zu aktivieren.

 

Im Rahmen der zwölfmonatigen Beratung und Unterstützung ist davon auszugehen, dass sie von verschiedenen Phasen geprägt sein wird.  Nach Anamnese und Problemermittlung wird die sozialpädagogische und mietrechtliche Beratung und Intervention im ersten halben Jahr im Vordergrund stehen. Im zweiten Halbjahr sollte die zunehmende Selbständigkeit des/ders Mieter/s/Nutzer/s und bei Bedarf die Anbindung an Regeldienste erreicht werden, um das Auslaufen der Beratung geregelt vorzubereiten. (siehe hierzu auch 6.)

 

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Bewohner sowie die finanzielle Entwicklung des Mietverhältnisses sind laufend zu dokumentieren. Der fallführenden Fachstelle ist vierteljährlich über die sozialpädagogischen Maßnahmen und sonstige Unterstützung zu berichten. Die statistische Auswertung und Darstellung der Gesamtleistungen erfolgt regelhaft im Rahmen eines jährlichen Sachberichtes, der der BSF unaufgefordert zur Verfügung zu stellen ist.

 

 

2. Zeitlicher Umfang und Finanzierung

 

Die Finanzierung der Beratung einschließlich der Verwaltung der Mietsache erfolgt über die Bezahlung der bewilligten und geleisteten Stunden. Für die Beratungsleistung wird pro Haushalt ein Umfang von 2 Stunden wöchentlich bewilligt. Es wird ein 30%iger Anteil für Verwaltung (einschließlich der Mietsache) und Fahrzeiten zu Grunde gelegt.

Bei Wohngemeinschaften mit nicht verwandten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Paaren gilt jede in Stufe 3 eingestufte Person als ein Haushalt.

 

Zusätzlich werden nachgewiesene Fahrtkosten anteilig auf der Grundlage einer HVV Monats- oder Abonnementkarte erstattet. Über die Erstattung von Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Hausbesuche im Rahmen von Punkt 1.1.4 können als zusätzliche Beratungsstunden  außerhalb des zweistündigen Beratungskontingentes abgerechnet werden.

Um den im Verlauf des Hilfeprozesses variierenden Beratungsbedarfen oder eventuellen Krisen  der Bewohner Rechnung zu tragen, kann das pro Haushalt festgelegte Stundenkontingent flexibel auf alle gemäß Stufe 3 durch den Träger betreuten Personen verteilt werden.

 

Die Beratung endet regelhaft mit dem Übergang des Hauptmietvertrages auf den Bewohner. Bei einem nicht erfolgreichen Verlauf des Mietverhältnisses vor Ablauf von 12 Monaten (siehe hierzu auch 6.) endet die Beratung mit dem Auszug des Haushaltes aus der Wohnung bzw. bei notwendiger Schadensregulierung nach Auszug mit dem Abschluss der Schadensabwicklung. Für eventuell zu zahlende Mieten bis zur Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen dem Träger und dem Vermieter oder für die Zeit der Überbrückung bis zum Einzug eines anderen Bewohners gilt die Gewährleistung in Pkt. 1.1.2.

Eine Verlängerung des zwölfmonatigen Beratungszeitraumes oder die Wiederaufnahme einer Beratung ist nur jeweils befristet in geringem Umfang in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

 

 

3. Voraussetzungen

 

Es wird erwartet, dass der Bewerber die fachliche Qualität (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung, Zuverlässigkeit und zeitgerechte Erbringung) und die gebotene Quantität seiner Leistung gewährleistet, über eine hinreichende technische und organisatorische Ausstattung verfügt, sich in einer wirtschaftlich soliden Situation befindet und eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte garantieren kann.  Der Träger sollte die Bereitschaft haben, die korrekte Mittelverwendung auch nach Beginn der Maßnahme prüfen zu lassen und dazu zeitgerecht entsprechende Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Jahresbericht zur Tätigkeit des Trägers in Bezug auf die Beratung und Unterstützung sowie die Verwaltung der Mietsachen gemäß Stufe 3 vorzulegen.

 

Spezielle Voraussetzungen:

 

Es wird erwartet, dass der Träger

-         Erfahrungen im Umgang mit der Zielgruppe und den oben aufgeführten Aufgaben aufweist

-         die Beratung im Rahmen dieser Bekanntgabe erkennbar von seinen sonstigen Angeboten trennen kann

-         über gute Kenntnisse und Kontakte im Hilfesystem für die Zielgruppe verfügt

-         in enger Abstimmung mit der Fachstelle sowie den beteiligten Wohnungsunternehmen arbeitet

 

Für den Personaleinsatz für die Beratung und Unterstützung wird von Sozialpädagogen, Sozialarbeitern oder einer vergleichbaren Qualifikation ausgegangen. Dies gilt nicht für die Verwaltung der Mietsache.

 

 

  1. Laufzeit

 

Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre mit der Option auf eine Verlängerung. (siehe hierzu auch 6.)

 

 

  1. Struktur der Versorgung

 

Um die Wegezeiten der Mitarbeiter möglichst kurz zu halten oder aufgrund der organisatorischen oder sozialen Verankerung eines Trägers in einem Bereich ist die Beschränkung der Arbeit auf bestimmte Stadtteile oder Bezirke im Rahmen des Bewerbungsverfahrens möglich. 

Ebenso kann ein Träger über besondere Sachkenntnis in Bezug auf Menschen mit besonderen sozialen, gesundheitlichen oder psychischen Schwierigkeiten verfügen. Hier sollte im Rahmen der Bewerbung kenntlich gemacht werden, ob ausschließlich oder schwerpunktmäßig bestimmte Zielgruppen betreut werden sollen bzw. ob die Beratung und Unterstützung bestimmter Problematiken ausgeschlossen ist.

Die BSF geht insofern davon aus, dass als Ergebnis der öffentlichen Bekanntgabe   möglicherweise mehrere Träger ausgewählt werden.

 

 

  1. Haushaltsvorbehalt

 

Da geplant ist die Laufzeit der Verträge über das Jahr 2006 hinaus zu vereinbaren, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Leistungen in den Jahren 2007 und 2008 unter dem Vorbehalt steht, dass die Bürgerschaft entsprechende Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellt.

 

 

 

7. Auskünfte und Fristen

 

Nähere Auskünfte zur öffentlichen Bekanntgabe erteilen:

 

zu inhaltlichen Fragen :

Behörde für Soziales und Familie, Amt für Soziales und Integration – SI 24 – Frau Prott Tel. (040) 42863-2817 und Herr Matuchniak – 42863-3706 

 

zum Verfahren:

Behörde für Soziales und Familie, Amt für Verwaltung - V 23 -

Herr Ebel, Tel. (040) 428 63  3070 (3029)

 

 

 

Der Antrag und die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung rechtsverbindlich unterschrieben in einem separaten  verschlossenen Umschlag lediglich mit der Absenderangabe und der Kennzifferangabe

ÖB 001/2006/ SI 24 bei folgender Dienststelle einzureichen:

 

Behörde für Soziales und Familie

Amt für Verwaltung

Hauptverteilungsstelle , Zimmer 506

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

 

 

Das Angebot soll enthalten:

 

-          die Vorlage eines Beratungskonzeptes mit einer Leistungsbeschreibung, der Beschreibung der Beratungsmethode sowie der Maßnahmen zur Erfolgssicherung anhand eines konkreten Messzahlsystems;

 

-          eine Darstellung der Erfahrungen im Umgang mit der Zielgruppe, den Aufgabenbereichen der mietrechtlichen und persönlichen Beratung und Unterstützung, der Kenntnisse der entsprechenden Hilfesysteme sowie der Kooperation und Vernetzung mit anderen Beratungseinrichtungen, jeweils mit den entsprechenden Nachweisen;

 

-          eine Darstellung zum Umfang des geplanten Personaleinsatzes, zur vorgesehenen Vergütung sowie Angaben zu Art und Umfang der fachlichen Qualifikation und zur Berufserfahrung der vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

 

-          eine Darstellung der Erfahrungen mit der Akquise von Wohnungen bzw. Mietoptionen und der Verwaltung von Mietsachen, gegebenenfalls der bisherigen Zusammenarbeit mit Wohnungsunternehmen

 

-          eine Kalkulation pro Stunde Beratungsleistung unter Einbeziehung der anfallenden Kosten für die Verwaltung der Mietsache sowie sonstiger Nebenkosten (Personal- und Sachkosten) auf der Basis von 20 zu betreuenden Bewohnern

 

-          die Kalkulation für eine Pauschale pro akquirierter Anmietungsoption, sofern der Träger nicht auf Wohnungen aus eigenen Beständen zurückgreifen kann

 

-          gegebenenfalls eine Kalkulation der Kosten für die Vorhaltung einer telefonischen Rufbereitschaft sowie in diesem Zusammenhang entstehender Kosten für aufsuchende Arbeit außerhalb der regulären Dienstzeit (für aufsuchende Arbeit Kalkulation pro Stunde)

 

-          bei vorgesehener räumlicher Beschränkung auf bestimmte Stadtteile oder Bezirke: Angaben zum räumlichen Bereich, in dem der Träger beabsichtigt tätig zu werden;

 

-          bei Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen: Darlegung, welche Zielgruppen aufgrund der Sachkenntnis des Trägers beraten werden sollen bzw. welche Zielgruppen oder zu welchen Problematiken nicht beraten werden kann; 

 

-          gegebenenfalls Angaben zum Umfang der Personen/Haushalte, die mit den Kapazitäten des Trägers betreut werden können;

 

-          Angaben zu Art und Umfang der geplanten organisatorischen und technischen Ausstattung;    

 

-          Nachweis der wirtschaftlichen Bonität des Bewerbers sowie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (z.B. Bilanzen, Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresberichte, Verbandsgutachten, Referenzen);

 

-          Angaben zur Unternehmensstruktur und Geschäftsführung, Gesellschaftsvertrag, Auszug aus dem Vereinsregister etc.;

 

-          Übersicht über die Geschäftsfelder und die Personalstruktur.

 

 

Letzter Abgabetermin für die vollständigen Unterlagen ist Freitag, der  28.04.2006,  12.00 Uhr. Maßgebend ist das Datum des  Eingangsstempels der Behörde für Soziales und Familie.